01.12.2023

Service für Mitglieder: Noch bis 31.12. Widerspruch einlegen!

DSTG und DBB NRW stellen ihren Mitgliedern auch in diesem Jahr einen Musterantragzur Geltendmachung der eigenen Ansprüche auf eine amtsangemessene Besoldungoder Versorgung für das Jahr 2023 zur Verfügung. Der Antrag muss noch in diesem Kalenderjahr an das LBV übersandt werden.


DSTG und DBB NRW können auch für 2023 nicht abschließend beurteilen, ob die imJahr 2022 vorgenommenen Besoldungsrechtsänderungen ausreichend waren, um die Verfassungsfestigkeit von Besoldung und Versorgung in allen Bereichen wieder herzustellen. Allerdings sind nach unserer Einschätzung die Chancen aufgrund der hohenInflation eher gestiegen.

 

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnenund Beamten weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz gewährt werden kann.Das gilt auch, soweit die Widersprüche vom Land zurückgewiesen werden sollten. Wovon wir bei derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgehen.

 

Wie in den vergangenen Jahren rufen DSTG und DBB NRW dazu auf, zur Sicherung der eigenen Ansprüche Widerspruch gegen die Bezügemitteilung einzulegen und einen Antrag aufeine amtsangemessene Alimentation zu stellen. Das Schreiben muss noch in diesem Jahrbeim LBV eingehen.

 

Das Land NRW hat die verfassungsgerichtliche Entscheidung zur Besoldung bei Familien mitmehr als 2 Kindern im Jahr 2021 umgesetzt. Im Jahr 2022 erfolgte die Umsetzung der Entscheidung zur „allgemeinen“ Alimentation. Dabei ist festzustellen, dass sich die Verbesserun-gen auf die Einhaltung des Abstandsgebotes in den niedrigen Besoldungsgruppen und dieBesserstellung der Familien mit bis zu zwei Kindern konzentrieren. Bei allen anderen Einkommensgruppen erfolgten zum 01.12.2022 trotz gerichtlicher Hinweise lediglich die allgemeineEinkommenserhöhung um 2,8 %.

 

Der DBB NRW kann derzeit nicht beurteilen, ob mit dieser Neugestaltung die Besoldungs-und/oder die Versorgungsbezüge nunmehr verfassungsgemäß sind. Aber es gibt massive Bedenken, die im Vergleich zum Vorjahr nochmals gestiegen sind. Das gilt auch für Versorgungsempfangende.

 

Die starke Betonung der kindbezogenen Familienzuschläge wirft die Frage auf, ob das Leis-tungsprinzip im Besoldungsgefüge noch hinreichend beachtet ist. Die massiv verändertenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie die Inflation sind in der Besoldungsentwicklungnicht berücksichtigt. Das alles verkürzt den Abstand zwischen Grundsicherung und Besoldung.

 

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts führen für den Besoldungsgesetzgeber zur Ver-pflichtung, die Entwicklung der für die Bemessung der Alimentation maßgeblichen Parameter zu beobachten. Allerdings kann er dabei auch Durchschnittswerte der letzten 5 Jahre alsVergleichsmaßstab heranziehen, weshalb sich aktuelle Entwicklungen nicht sofort auswirken. Bisher gibt es dazu vom Land weder Aussagen noch Berechnungen. Hier passiert einfachnichts.

 

DSTG und DBB NRW gehen vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Besoldung/Versor-gung im Jahr 2023 erneut nachgebessert werden muss. Leider besteht das Land NRW auf die11/2023 5 von 6jährliche Geltendmachung. Daher stellen DSTG und DBB NRW ihren Mitgliedern zur Siche-rung möglicher Ansprüche entsprechende Musteranträge/-widersprüche zur Verfügung.

 

Wichtig: Sollten die Widersprüche formell abgelehnt werden, stellen DSTG und DBB aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamten wie in 2022 weder Beratungs-noch Verfahrensrechtsschutz zur Verfügung.

 

Mitlieder finden nach erfolgreicher Mitgliederanmeldung im Bereich Service unter der Rubrik "Musterschreiben" einen Mustervordruck!